Zum Inhalt dieser Seite

Wir verwenden Cookies auf dieser Website, um Ihr Benutzererlebnis zu verbessern.

Haben Sie mindestens 16 Jahre lang Beiträge gezahlt und das in den nachstehenden Bedingungen angegebene Mindestalter erreicht? Dann können Sie dank der aufgeschobenen Gesundheitspflegeversicherung eine Erstattung der medizinischen Versorgung erhalten, ohne weiterhin Beiträge für die zusätzliche Gesundheitspflegeversicherung zahlen zu müssen. Sie können sich dafür entscheiden, dann auch die Beiträge für das Basispaket nicht mehr zu zahlen. Allerdings endet damit der Aufbau Ihrer Pension und Sie haben keinen Anspruch mehr auf die Arbeitsunfähigkeits- und Invaliditätsversicherung. Auch nach Bezug Ihrer ÜSS-Pension bleibt der Anspruch auf Deckung durch die aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung bestehen, wenn Sie die Bedingungen dafür weiterhin erfüllen. Das Gleiche gilt für Familienangehörige, die als zu Lasten kommende Personen anerkannt sind. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite Aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung: Welche Personen können als Personen zu Lasten anerkannt werden.

Bitte beachten Sie: Es ist möglich, dass der Betrag, den Sie durch Ihre zusätzliche Gesundheitspflegeversicherung erstattet bekommen, für Sie günstiger ist als durch die aufgeschobene Versicherung. Die Tarife der aufgeschobenen Versicherung entsprechen denen der belgischen Krankenkassen.

Bedingungen

Für die aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung müssen Sie:

  • wenigstens 16 Jahre lang Beiträge gezahlt haben;
  • ein Mindestalter erreicht haben, abhängig von der Dauer des Beitrags:
    • 57 Jahre für 16 Beitragsjahre,
    • 56 Jahre für 18 Beitragsjahre,
    • 55 Jahre für 20 Beitragsjahre und so weiter, mit einer Begrenzung auf 50 Jahre für 30 Beitragsjahre.
  • keine ähnlichen Leistungen aus einer anderen belgischen oder ausländischen Krankenversicherung in Anspruch nehmen können,
  • einen Antrag auf eine aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung stellen, und
  • für Staatsangehörige van Ländern außerhalb des EWR oder der Schweiz: Ihren Wohnsitz in der Europaïschen Union (außer Dänemark) haben, es sei denn, Sie sind der/die hinterbliebene EhepartnerIn eines/einer Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz.

Weitere Informationen über die Bedingungen, die erfüllt werden müssen, um diese Versicherung in Anspruch nehmen zu können, finden Sie auf der Seite Aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung: Einzelheiten zu Bedingungen und Erstattung.

Anmeldung bei einer belgischen Krankenkasse

Leben Sie in Belgien oder in einem anderen Staat des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs? Dann müssen Sie einer belgischen Krankenkasse oder der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (HKIV) beitreten. Die Überseeische Soziale Sicherheit stellt Ihnen eine Bescheinigung, mit der Sie sich bei einer frei gewählten Krankenkasse oder beim HZIV anmelden können, aus.

Im Todesfall

Wenn Sie sterben, während Sie Mitglied der Überseeischen Sozialen Sicherheit sind, genießen Ihre hinterbliebenen Familienmitglieder die aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass ihre medizinische Versorgung noch nicht durch eine andere belgische oder ausländische Versicherung gedeckt ist. Die Versicherung gilt auch, wenn Sie noch nicht in der Rente waren oder nicht alt genug sind, um in die Rente zu gehen.

Wenn Sie an den Folgen einer Krankheit sterben, ist Ihre Familie versichert, wenn Sie in den 12 Monaten vor dem Monat Ihres Todes Beiträge gezahlt haben. Wenn Sie nach einem Unfall sterben, gilt diese zwölfmonatige Frist nicht.

Wie beantragen Sie Ihr Recht auf Erstattung der Gesundheitsleistungen?

Sie beantragen Ihr Recht auf Erstattung von Gesundheitsleistungen schriftlich, per Brief oder per E-Mail. Sie werden dann schriftlich über Ihr Recht auf Erstattung informiert. Diese schriftliche Bestätigung bedeutet, dass Sie Erstattungen für die Gesundheitsleistungen beantragen können, die Sie seit Ihrer Bewerbung erhalten haben.

Beachten Sie jedoch Folgendes:

  • Ein(e) EhepartnerIn oder LebenspartnerIn, für den/die Sie den Antrag stellen, muss unbedingt an derselben Adresse wohnen wie Sie. (Es gibt einige rechtliche Ausnahmen für den/die EhepartnerIn.)
  • De aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung kann nicht mit den Erstattungen oder Vergütungen kombiniert werden, die Sie aus Ihrer zusätzlichen Krankenversicherung beziehen. Wenn Sie eine zusätzliche Versicherung haben, müssen Sie sich zwischen beiden entscheiden.

Weitere Informationen zur Kostenerstattung der Gesundheitspflege im Rahmen dieser Versicherung finden Sie auf der Seite Aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung: Einzelheiten zu Bedingungen und Kostenerstattung.

Nach oben